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Erbschaft und Schenkung

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Die mittelbare Schenkung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft wird nur steuerlich begünstigt, wenn der Schenker am Nennkapital der Gesellschaft zu mehr als einem Viertel beteiligt ist.
Nichtehelichen Kindern, die vor dem 1. Juli 1949 geboren worden sind, steht aufgrund der damaligen Rechtslage kein gesetzliches Erbrecht zu.
Pensions- und Unterstützungskassen sind verpflichtet, Übergänge von Rentenansprüchen beim Tod eines Rentenberechtigten an die Finanzbehörden weiterzumelden.
Mit der Auszahlung des beanspruchten Pflichtteils wird unwiderrufbar und unumkehrbar auf den gesetzlichen Erbteil verzichtet.
Eine eingetragene Lebenspartnerschaft hat, anders als die Ehe, kein erbschaftssteuerliches Privileg.
Unterstützungskassen und Pensionsfonds sind nicht dazu verpflichtet, dem Finanzamt gegenüber eine Anzeige zu machen, bevor sie Renten an die Hinterbliebenen des Erblassers auszahlen.
Errichten Eheleute zwei inhaltlich identische Testamente, kann daraus alleine noch nicht auf ein gemeinschaftliches Testament geschlossen werden.
Der Kompromiss zur Gegenfinanzierung der Steuerreform enthält auch eine bisher kaum beachtete Steuererhöhung bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer.
Ein Erbvertrag hindert den Erblasser nicht daran, durch Verfügungen sein eigenes Vermögen und gleichzeitig den Nachlass zu verändern und zu vermindern.
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer gefährdet viele mittelständische Betriebe, weil die Steuer aus der Substanz zu bezahlen ist.
 

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