Steuerberater München, Starnberg und Seeshaupt

Erbrecht von nichtehelichen Kindern

Nichtehelichen Kindern, die vor dem 1. Juli 1949 geboren worden sind, steht aufgrund der damaligen Rechtslage kein gesetzliches Erbrecht zu.

Einem nichtehelichen Kind, das vor dem 1. Juli 1949 geboren wurde, hat kein gesetzliches Erbrecht und kann somit nur durch eine letztwillige Verfügung des Erblassers zum Erben berufen werden. Die damalige Rechtslage schloss für nichteheliche Kinder ein gesetzliches Erbrecht aus. Das Gesetz wurde zwar schon lange geändert, die damalige Regelung ist aber unabhängig vom Zeitpunkt des Erbfalls nach wie vor wirksam.

Das Oberlandesgericht Saarbrücken verweigerte daher auch einer Antragstellerin, die als nichteheliches Kind des Erblassers vor dem 1. Juli 1949 zur Welt kam, die Ausstellung eines Erbscheins. Die Ausgestaltung der Übergangszeit durch den Gesetzgeber, die das Bundesverfassungsgericht bereits 1976 als verfassungskonform akzeptierte, sei unter den aktuellen sozialen und tatsächlichen Umständen nicht zu beanstanden. Eine erneute Vorlage zum Bundesverfassungsgericht ist nach Auffassung des Gerichts auch nicht geboten.

Soweit die Eltern eines nichtehelichen Kindes, das vor dem 1. Juli 1949 geboren wurde, also noch leben und dem Kind ein Erbrecht oder zumindest einen Erbanteil einräumen wollen, müssen sie dies mit einem Testament oder Erbvertrag festlegen.

 
[mmk]
 

Footer-Logo - Steuerberater Gerhard

Büro München

Lothstraße 19
80797 München

Tel.: 089 / 580 80 71
FAX: 089 / 588 531

Büro Starnberg

Maximilianstraße 8a
82319 Starnberg

Tel.: 08151 / 91240
FAX: 08151 / 912420

Büro Seeshaupt

Seeseitener Straße 2
82402 Seeshaupt

Tel.: 08801 / 1046
FAX: 08801 / 371