Steuerberater München, Starnberg und Seeshaupt

Erbschaft und Schenkung

Anfang | << | 20 21 22 23 24 [25] 26 27 28 29

Eine Erbengemeinschaft haftet auch dann für die Folgen einer arglistigen Täuschung, wenn diese nur von einem einzigen Erben gegenüber einem Dritten begangen worden ist.
Als Alleinerbin kann die Witwe gegenüber der Exfrau ihres verstorbenen Mannes zur Weiterzahlung des vereinbarten Unterhalts verpflichtet sein.
Beim Verlust von Gesellschaftsanteilen ist nicht nur der bilanzierte Verkehrswert des Unternehmens, sondern auch dessen zukünftige Gewinnprognose maßgebend.
Anstelle eines Erbscheins ist bei einer Bank auch die Vorlage einer beglaubigten Kopie des Testaments, aus dem sich die Erbenstellung unstreitig ergibt, sowie der dazugehörigen Eröffnungsschrift ausreichend.
Die Kosten für die Grabpflege können als Nachlassverbindlichkeiten vom Erwerb abgezogen werden.
Die steuerliche Anerkennung eines Darlehensvertrages, dem eine Schenkung vorausgegangen ist, richtet sich danach, ob der Vertrag einem Fremdvergleich standhält.
In Erbschaft- und Schenkungsteuerfällen sind die Veranlagungsstellen und die Außenprüfung der Finanzämter zur Mitwirkung verpflichtet.
Zur Zeit wird die Verfassungsmäßigkeit der Erbschaft- und Schenkungsteuer geprüft, da es Vergünstigungen für Betriebsvermögen und Grundbesitz gibt. Steuererhöhungen können die Folge sein.
Eine Einspruchsentscheidung zur Erbschaftsteuer in Fällen der Testamentsvollstreckung ist den Erben bekannt zu geben.
Bei der Übernahme von Geschäftsanteilen, deren Wert die Einlage übersteigt, liegt eine gemischte Schenkung vor.
 

Footer-Logo - Steuerberater Gerhard

Büro München

Lothstraße 19
80797 München

Tel.: 089 / 580 80 71
FAX: 089 / 588 531

Büro Starnberg

Maximilianstraße 8a
82319 Starnberg

Tel.: 08151 / 91240
FAX: 08151 / 912420

Büro Seeshaupt

Seeseitener Straße 2
82402 Seeshaupt

Tel.: 08801 / 1046
FAX: 08801 / 371