Steuerberater München, Starnberg und Seeshaupt

Verlustabzug in Erbfällen

Ein Erbe kann die Verluste, die dem Erblasser entstanden waren, bei seiner Veranlagung für das Jahr des Erbfalls geltend machen.

Der Bundesfinanzhof hat erneut seine bisherige Rechtsprechung bestätigt: Ein Verlust, den der Erblasser mangels positiver Einkünfte nicht ausgeglichen hat, ist beim Erben im Jahr des Erbfalls zu berücksichtigen. Sie können die Verluste des Erblassers jedoch nur ausgleichen oder abziehen, wenn Sie tatsächlich durch sie wirtschaftlich belastet sind. Eine wirtschaftliche Belastung scheidet dann in jedem Fall aus, wenn Sie als Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten entweder gar nicht oder nur beschränkt haften.

 
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