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Umsatzsteuer

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Umsatzsteuer ist auch für Rechnungen abzuführen, zu denen keine Leistung erbracht wurde. Für eine Korrektur gibt es eine Reihe von Voraussetzungen.
Ein unrichtig oder unberechtigt ausgewiesener Umsatzsteuerbetrag darf nur dann berichtigt werden, wenn das Steueraufkommen nicht gefährdet wird.
Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und die umsatzsteuerrechtliche Praxis scheinen sich beim Vorsteuerabzug aus Rechnungen ohne Aufführung des Entgelts zu widersprechen.
Ein gemischt genutztes Wirtschaftsgut kann entweder im Privatvermögen belassen oder dem Unternehmensvermögen zugeführt werden.
Auch elektronische Rechnungen sind für den Vorsteuerabzug geeignet, wenn sie mit einer digitalen Signatur versehen sind.
Das "Surf & Rail"-Ticket der Deutschen Bahn AG ist als Fahrausweis im umsatzsteuerrechtlichen Sinne anzuerkennen.
Über eine Leistung soll nur eine Rechnung gestellt werden, um einen mehrfachen Ausweis der Umsatzsteuer zu vermeiden.
Damit der Vorsteuerabzug möglich ist, muss in einer Rechnung auch ausdrücklich der Nettobetrag ausgewiesen werden.
Taxiquittungen müssen ab einem Betrag von 200 DM auf das Unternehmen ausgestellt werden.
Nach den Vorgaben des Bundesfinanzhofs muss die Vorsteuer in Rechnungen immer explizit ausgewiesen werden.
 

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