Eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ist gegeben, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder gesendet,
der Abnehmer ist ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,
der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung.
Diese Voraussetzungen müssen vom Unternehmer nachgewiesen werden. Der Bundesfinanzhof hat hierzu entschieden, dass der erforderliche Belegnachweis, wenn der Abnehmer den Liefergegenstand befördert, nicht durch eine mündliche Versicherung, sondern nur durch eine schriftliche Bestätigung geführt werden kann. Die Belege müssen bei Beginn der Beförderung des Gegenstands der Lieferung durch den Abnehmer vorliegen. Der Abnehmer hat zu versichern, dass er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert.