Wenn einem Dritten unwiderruflich das Bezugsrecht aus einer Kapitallebensversicherung durch den Versicherungsnehmer eingeräumt wird, unterliegt die Einräumung als solche nicht der Schenkungssteuer. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, wenn der Versicherungsfall eintritt und die Versicherungsleistung an den Dritten ausgezahlt wird. Zuwendungsgegenstand ist in diesen Fällen nämlich erst die zur Auszahlung gelangende Versicherungsleistung. Der Wille des Zuwendenden ist nicht entscheidend für die Bestimmung des Zuwendungsgegenstands einer Schenkung. Vielmehr kommt es auf die tatsächliche Bereicherung an. Diese bestimmt sich danach, was der bedachte Dritte letztlich erhalten hat.