Steuerberater München, Starnberg und Seeshaupt

Rückversetzung zerstört Vorsorgeplanung

Wenn eine als Altersvorsorge angeschaffte Immobilie wegen der Rückversetzung mit Verlust verkauft werden muss, dann ist der Verlust nicht als Werbungskosten abzugsfähig.

Ein Arbeitnehmer wurde von seinem Arbeitgeber an einen anderen Ort versetzt. Er kaufte sich dort ein Eigenheim als Vermögensanlage. Nach 2 Jahren erfolgte eine Rückversetzung an die alte Arbeitsstelle. Die Lebensplanung war damit über den Haufen geworfen. Der Arbeitnehmer musste sein Haus mit Verlust verkaufen. In seiner Einkommensteuererklärung machte er diesen Verlust als Werbungskosten geltend. Jedoch ohne Erfolg, der Bundesfinanzhof entschied, dass der Veräußerungsverlust einschließlich zwischenzeitlich angefallener Finanzierungskosten keine Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind.

Merke: Bei einer Versetzung sollte man am neuen Arbeitsort nicht sofort eine Immobilie kaufen. Man sollte zunächst abwarten, wie sich die Arbeit an dem neuen Ort entwickelt. Andernfalls muss man mit Verlusten rechnen, die man nicht steuerlich geltend machen kann.

 
[mmk]
 

Footer-Logo - Steuerberater Gerhard

Büro München

Lothstraße 19
80797 München

Tel.: 089 / 580 80 71
FAX: 089 / 588 531

Büro Starnberg

Maximilianstraße 8a
82319 Starnberg

Tel.: 08151 / 91240
FAX: 08151 / 912420

Büro Seeshaupt

Seeseitener Straße 2
82402 Seeshaupt

Tel.: 08801 / 1046
FAX: 08801 / 371