Steuerberater München, Starnberg und Seeshaupt

Begrenzung des Spekulationsgewinns

Spekulationsgewinne aus Veräußerungsgeschäften werden besteuert. Für Immobilien und Grundstücke gibt es aber eine Ausnahmeregelung.

Veräußerungsgewinne aus privaten Grundstücksverkäufen werden grundsätzlich besteuert, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung bis zu zehn Jahre beträgt. Ausgenommen sind jedoch Immobilien, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung oder im Jahr der Veräußerung und den beiden vorangegangenen Jahren ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Insoweit besteht für Sie eine Steuererleichterung, die in geeigneten Fällen genutzt werden kann, um die Entstehung eines Spekulationsgewinns zu vermeiden. Eine weitere Voraussetzung ist dabei allerdings auch, dass es sich um ein "gelegentliches" Geschäft handelt, das nicht als gewerblicher Grundstückshandel einzustufen ist.

Bei einer lediglich teilweisen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bleibt in jedem Fall der Teil des Spekulationsgewinns steuerfrei, der auf den Bereich der Immobilie entfällt, der tatsächlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.

 
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