Steuerberater München, Starnberg und Seeshaupt

Abziehbarkeit von Rentenversicherungsbeiträgen

Zur Frage, ob Rentenversicherungsbeiträge vorweggenommene Werbungskosten sind, ergehen die Steuerbescheide inzwischen nur noch vorläufig.

Nachdem zukünftig auch Renten stärker besteuert werden, stellt sich die Frage, ob man Rentenversicherungsbeiträge in unbegrenzter Höhe als vorweggenommene Werbungskosten geltend machen darf. Ein Sonderausgabenabzug ist ohnehin gesetzlich vorgesehen, aber hier sind die Abzugsmöglichkeiten beschränkt. Inzwischen sind mehrere Verfahren zu dieser Frage anhängig - auch beim Bundesfinanzhof. Daher hat das Bundesfinanzministerium nun auf Anregung der Bundessteuerberaterkammer die Finanzämter angewiesen, Steuerbescheide in diesem Punkt nur noch vorläufig zu erlassen. Ohne diesen Vorläufigkeitsvermerk hätten die Steuerberater ihren Mandanten raten müssen, gegen die Steuerbescheide Einspruch einzulegen. Der Vorläufigkeitsvermerk bedeutet jedoch nicht, dass die Finanzverwaltung der Auffassung folgt, dass Rentenversicherungsbeiträge als Werbungskosten abgesetzt werden können. Aussetzung der Vollziehung wird also zu dieser Frage nicht gewährt.

 
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