Steuerberater München, Starnberg und Seeshaupt

Anzeigepflicht für ausländische Filialen inländischer Banken

Beim Tod eines Kontoinhabers müssen Banken die Finanzverwaltung über das bei ihnen hinterlegte Vermögen informieren. Diese Anzeigepflicht gilt auch für ausländische Filialen deutscher Banken.

Inländische Banken sind verpflichtet, den Stand der bei ihnen geführten Konten und die bei ihnen verwahrten Vermögensgegenstände eines Erblassers den zuständigen Finanzämtern anzuzeigen. Diese Verpflichtung schließt auch die Zweigniederlassungen im Ausland ein, die Vermögen verwahren oder verwalten. Der Gewahrsam der Banken erstreckt sich auch auf Vermögensgegenstände, die in ihren ausländischen Zweigniederlassungen verwahrt werden. Dies folgt schon daraus, dass die internen Kontrollverfahren der Banken in vollem Umfang auch Zweigniederlassungen im Ausland erfassen müssen. Wären Auslandsniederlassungen deutscher Banken nicht anzeigepflichtig, könnten sich inländische Bankkunden faktisch der Erbschaftsbesteuerung entledigen.

 
[mmk]
 

Footer-Logo - Steuerberater Gerhard

Büro München

Lothstraße 19
80797 München

Tel.: 089 / 580 80 71
FAX: 089 / 588 531

Büro Starnberg

Maximilianstraße 8a
82319 Starnberg

Tel.: 08151 / 91240
FAX: 08151 / 912420

Büro Seeshaupt

Seeseitener Straße 2
82402 Seeshaupt

Tel.: 08801 / 1046
FAX: 08801 / 371