Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken, die vor dem 1. Januar 2005 geleistet worden sind, bleiben steuerlich nicht in vollem Umfang abziehbar. Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Verfassungsbeschwerden zu dieser Frage nicht zur Entscheidung angenommen, weil ihnen die hinreichende Aussicht auf Erfolg fehlt.