Steuerberater München, Starnberg und Seeshaupt

Missbräuchliches Bondstripping

Dient Bondstripping allein dazu, einen Steuervorteil zu erzielen, liegt eine missbräuchliche Gestaltung vor, die das Finanzamt nicht anerkennen muss.

Beim sogenannten Bondstripping werden nach dem Kauf einer verzinslichen Anleihe die Zinscoupons vom Anleihemantel getrennt, wodurch aus der Anleihe zwei eigenständige Wirtschaftsgüter werden, auf die die Anschaffungskosten aufzuteilen sind. Diese können dann separat voneinander veräußert werden. Eine Gestaltung, bei der das Bondstripping allein dem Zweck dient, den Unterschied zwischen dem Abgeltungsteuersatz und dem individuellen Einkommensteuersatz steuermindernd auszunutzen, ist jedoch laut dem Finanzgericht Düsseldorf ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten.

 
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