Steuerberater München, Starnberg und Seeshaupt

Anzeigepflicht trotz strafbewehrtem Bankgeheimnis

Banken müssen bei der Meldung der Vermögenswerte eines Erblassers ans Finanzamt auch die von einer unselbständigen Niederlassung im Ausland verwahrten Vermögensgegenstände angeben.

Banken müssen nach dem Tod des Kontoinhabers dem Finanzamt das bei ihnen hinterlegte Vermögen anzeigen. Hat eine inländische Bank eine unselbstständige Zweigniederlassung im Ausland, muss sie auch die von dieser Niederlassung verwahrten oder verwalteten Vermögensgegenstände melden. Diese Anzeigepflicht besteht laut einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch dann, wenn im anderen Staat (hier Österreich) ein strafbewehrtes Bankgeheimnis gilt.

 
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