Hat ein Unternehmer Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer gestellt und Ihnen übergeben, obwohl er die darin bezeichneten Leistungen nicht ausgeführt hat, und haben Sie als Rechnungsempfänger die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuerbeträge abgezogen, so schuldet der Aussteller der Rechnung die ausgewiesene Steuer. Dies gilt auch für den Fall, dass er seine angeblichen Leistungen umsatzversteuert hat.
Durch diese Lösung wird das Steueraufkommen nicht gefährdet, sofern der Vorsteuerabzug bei Ihnen als Rechnungsempfänger berichtigt wurde. Daher verlangt der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer auch, dass die unberechtigt in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer unabhängig vom guten Glauben des Rechnungsausstellers berichtigt werden kann.