Als Unternehmer steht Ihnen der Vorsteuerabzug zu, wenn Sie zur Zeit des Leistungsbezugs die Absicht hatten, die Eingangsumsätze für solche Ausgangsumsätze zu verwenden, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Es reicht aus, dass Sie die Absicht haben, auf die Steuerfreiheit der Verwendungsumsätze zu verzichten. Die jeweilige Absicht ist durch objektive Anhaltspunkte zu belegen.