Steuerberater München, Starnberg und Seeshaupt

Haftung bei Forderungsabtretung oder -verpfändung

Zukünftig ist unter gewissen Voraussetzungen auch der Abtretungsempfänger einer Forderung für die Umsatzsteuer aus dieser Forderung haftbar.

Zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen wurde mit dem Steueränderungsgesetz ein Haftungstatbestand eingeführt, wenn ein Unternehmer Kundenforderungen abtritt oder verpfändet oder diese gepfändet werden. Der Abtretungsempfänger ist somit für die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer haftbar, wenn er die Forderung einzieht oder an einen Dritten überträgt.

Zwar setzt die Haftung voraus, dass der Unternehmer die Umsatzsteuer nicht selbst abgeführt hat, auf ein schuldhaftes Handeln eines der Beteiligten kommt es aber nicht an. Das Finanzamt hat in dieser Frage keinen Ermessensspielraum, sondern muss einen Haftungsbescheid erlassen. Diese Regelung gilt im übrigen nicht erst mit Jahresbeginn, sondern schon für nach dem 7. November 2003 abgetretene, verpfändete oder gepfändete Forderungen.

 
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