Steuerberater München, Starnberg und Seeshaupt

Umsatzsteuerpflicht der Abmahnung eines Mitbewerbers

Die Abmahnung eines Mitbewerbers wegen eines Wettbewerbsverstoßes ist mit einer Geschäftsführung ohne Auftrag vergleichbar und daher eine umsatzsteuerpflichtige Leistung.

Die Abmahnung eines Mitbewerbers aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes ist eine umsatzsteuerpflichtige Leistung. Die Zahlung des Mitbewerbers ist damit kein steuerfreier Schadenersatz für die entstandenen Aufwendungen und Rechtsverfolgungskosten. Der Bundesfinanzhof hat mit dieser Entscheidung dem Finanzamt Recht gegeben, das nach einer Prüfung den Umsatz des Abmahners entsprechend erhöht hatte. Den Abgemahnten wurden nur die Nettogebühren des Anwalts in Rechnung gestellt. Der Bundesfinanzhof sah in der Abmahnung aber eine Geschäftsführung ohne Auftrag und damit einen Leistungsaustausch gegen Entgelt.

 
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