Steuerberater München, Starnberg und Seeshaupt

Hotelparkplatz ist voll umsatzsteuerpflichtig

Auch wenn das Hotel keine Parkgebühren für seine Parkplätze erhebt, sind die anteiligen kalkulatorischen Kosten für die Parkmöglichkeit mit dem vollen Umsatzsteuersatz zu versteuern.

Bei Übernachtungen in einem Hotel unterliegen nur die unmittelbar der Beherbergung dienenden Leistungen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Die Einräumung von Parkmöglichkeiten an Hotelgäste gehört nicht dazu und ist daher mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern. Das gilt auch dann, wenn für die Parkmöglichkeit kein gesondertes Entgelt berechnet wird und die Nutzung der Parkmöglichkeiten vom Hotel nicht erfasst oder überprüft wird.

 
[mmk]
 

Footer-Logo - Steuerberater Gerhard

Büro München

Lothstraße 19
80797 München

Tel.: 089 / 580 80 71
FAX: 089 / 588 531

Büro Starnberg

Maximilianstraße 8a
82319 Starnberg

Tel.: 08151 / 91240
FAX: 08151 / 912420

Büro Seeshaupt

Seeseitener Straße 2
82402 Seeshaupt

Tel.: 08801 / 1046
FAX: 08801 / 371