Ein Leistungsempfänger kann beim Finanzamt des Lieferanten keine direkte Erstattung von zu Unrecht in Rechnung gestellter und an den Lieferanten gezahlter Umsatzsteuer geltend machen. Das gilt nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster auch dann, wenn der Rechnungsaussteller zu einer Erstattung nicht bereit oder nicht in der Lage ist, weil er beispielsweise mittlerweile insolvent ist. Für einen Erstattungsanspruch gibt es keine Rechtsgrundlage, meint das Gericht. Allenfalls eine Erstattung aus Billigkeit kommt in Frage.