Steuerberater München, Starnberg und Seeshaupt

Unterkunft und Verpflegung von Erntehelfern

Die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung an Erntehelfer ist kein landwirtschaftlicher Hilfsumsatz und damit voll umsatzsteuerpflichtig.

Mit dem Sommer kommt auch die Hochsaison bei der Ernte, für die viele Landwirte Erntehelfer engagieren. Das Hessische Finanzgericht kommt zu dem Ergebnis, dass Unterkunft und Verpflegung für Erntehelfer umsatzsteuerpflichtig sind. Die Beherbergung von Erntehelfern ist keine steuerfreie Vermietung, weil es sich um eine kurzfristige Beherbergung von Fremden handelt. Auch die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung kommt nicht in Frage, weil weder die Gewährung von Unterkunft an die Erntehelfer noch deren Verköstigung landwirtschaftliche Dienstleistungen oder landwirtschaftliche Hilfsumsätze sind.

 
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