Steuerberater München, Starnberg und Seeshaupt

Umsatzsteuer auf zubereiteten Kaffee

Zubereiteter Kaffee unterliegt als Getränk grundsätzlich dem vollen Umsatzsteuersatz.

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt weist darauf hin, dass für zubereiteten Kaffee grundsätzlich der volle Umsatzsteuersatz gilt. Bäckereien, Imbissstände, Tankstellen und andere Betriebe, die zubereiteten Kaffee anbieten, können sich also nicht auf die neue Rechtsprechung zu Restaurationsleistungen berufen. Zwar gilt für die Lieferung von Kaffee und Tee der ermäßigte Steuersatz; das betrifft jedoch lediglich die Lieferung von Kaffeebohnen oder Kaffeepulver. Getränke, und damit auch zubereiteter Kaffee oder Tee, fallen dagegen grundsätzlich unter den Regelsteuersatz. Bei der Lieferung von Milchmischgetränken kann hingegen der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung kommen, was beispielsweise bei der Lieferung von Latte Macchiato von Bedeutung sein kann.

 
[mmk]
 

Footer-Logo - Steuerberater Gerhard

Büro München

Lothstraße 19
80797 München

Tel.: 089 / 580 80 71
FAX: 089 / 588 531

Büro Starnberg

Maximilianstraße 8a
82319 Starnberg

Tel.: 08151 / 91240
FAX: 08151 / 912420

Büro Seeshaupt

Seeseitener Straße 2
82402 Seeshaupt

Tel.: 08801 / 1046
FAX: 08801 / 371