Steuerberater München, Starnberg und Seeshaupt

Kauf von Forderungen ist keine umsatzsteuerpflichtige Leistung

Auch wenn der Käufer einer Forderung den Verkäufer von Verwaltungs- und Vollstreckungstätigkeiten entlastet, erbringt er damit keine umsatzsteuerpflichtige Leistung an den Verkäufer.

Ein Unternehmer, der ein Portfolio von zahlungsgestörten Forderungen erwirbt, erbringt an den Forderungsverkäufer grundsätzlich selbst dann keine umsatzsteuerpflichtige Leistung, wenn er diesen von der weiteren Verwaltung und Vollstreckung der Forderungen entlastet. Mit diesem Urteil folgt der Bundesfinanzhof einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs und stellt fest, dass die weitere Verwaltung und Vollstreckung der Forderungen nach einem Verkauf nicht mehr im Interesse des Verkäufers, sondern allein im Interesse des Käufers liegt, weshalb hier keine entgeltliche Leistung vorliegt.

 
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