Steuerberater München, Starnberg und Seeshaupt

Versagung der Steuerbefreiung wegen fehlender USt-IdNr.

Wenn der Verkäufer unverschuldet und trotz redlichen Bemühens die USt-IdNr. des Käufers nicht mitteilen kann, darf die Finanzverwaltung nicht grundsätzlich die Steuerbefreiung verweigern.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) schlägt sich auf die Seite der deutschen Unternehmer. Grundsätzlich darf ein Mitgliedsstaat der EU die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung zwar davon abhängig machen, dass der Lieferer die USt-IdNr. des Erwerbers mitteilt, meint das Gericht. Das gilt allerdings unter dem Vorbehalt, dass die Steuerbefreiung nicht allein aus dem Grund verweigert wird, weil diese Verpflichtung nicht erfüllt wurde, obwohl der Lieferer redlicherweise und nachdem er alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, die USt-IdNr. nicht mitteilen kann und er außerdem Angaben macht, die hinreichend belegen können, dass der Erwerber ein umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer ist, der bei dem betreffenden Vorgang als solcher gehandelt hat. Der EuGH hält die USt-IdNr. also nur für ein formelles Erfordernis, auf das ausnahmsweise verzichtet werden kann, wenn die materiellen Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung erfüllt sind. Die Anforderungen der deutschen Finanzverwaltung, die die Steuerbefreiung grundsätzlich verweigert hat, hält der EuGH für überzogen.

 
[mmk]
 

Footer-Logo - Steuerberater Gerhard

Büro München

Lothstraße 19
80797 München

Tel.: 089 / 580 80 71
FAX: 089 / 588 531

Büro Starnberg

Maximilianstraße 8a
82319 Starnberg

Tel.: 08151 / 91240
FAX: 08151 / 912420

Büro Seeshaupt

Seeseitener Straße 2
82402 Seeshaupt

Tel.: 08801 / 1046
FAX: 08801 / 371