Steuerberater München, Starnberg und Seeshaupt

Steuerabzug für Bauleistungen

Um den Steuerabzug für Bauleistungen zu gewährleisten muss der leistende Unternehmer seinem Auftraggeber eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamts aushändigen.

Alle Unternehmen, die Bauleistungen erbringen, sollten umgehend bei ihrem Finanzamt eine Freistellungsbescheinigung beantragen. Hierzu genügt ein formloses Schreiben. Stellen Sie den Antrag für drei Jahre. Dies hat den Vorteil, dass Sie die Freistellungsbescheinigung fotokopieren und allen Bauherren zur Verfügung stellen können. Beantragen sie die Freistellung nur für ein bestimmtes Objekt, so muss dem Bauherren das Original der Bescheinigung ausgehändigt werden. Die Bescheinigung kann folglich keine Wiederverwendung finden.

 
[mmk]
 

Footer-Logo - Steuerberater Gerhard

Büro München

Lothstraße 19
80797 München

Tel.: 089 / 580 80 71
FAX: 089 / 588 531

Büro Starnberg

Maximilianstraße 8a
82319 Starnberg

Tel.: 08151 / 91240
FAX: 08151 / 912420

Büro Seeshaupt

Seeseitener Straße 2
82402 Seeshaupt

Tel.: 08801 / 1046
FAX: 08801 / 371