Steuerberater München, Starnberg und Seeshaupt

Anfechtung der Person des Außenprüfers

Unter Umständen kann Ihnen ein Recht auf die gerichtliche Überprüfung der Festlegung des Außenprüfers zustehen.

Das Recht auf gerichtliche Überprüfung der Festlegung eines Außenprüfers steht Ihnen dann zu, wenn durch das bisherige Verhalten des Prüfers zu befürchten ist, dass er Sie in Ihren Rechten verletzen wird, und für Sie keine Möglichkeit besteht, diese Rechtsverletzungen durch einen Rechtsbehelf rückgängig zu machen. Das Verhalten des Prüfers muss dabei so gravierend sein, dass es über die bloße Besorgnis der Befangenheit hinausgeht.

Eine Rechtsverletzung ist beispielsweise dann zu befürchten, wenn der Prüfer in einer vorangegangenen Prüfung unberechtigterweise Prüfungsfeststellungen mit dem Hinweis, dass sich daraus Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Steuerpflichtigen ergeben können, an eine Strafverfolgungsbehörde weitergegeben hat. Die Durchbrechung des Steuergeheimnisses ist nämlich ausschließlich dann zulässig, wenn zwischen den weitergegebenen Informationen und dem Delikt ein Zusammenhang besteht.

 
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