Steuerberater München, Starnberg und Seeshaupt

Keine Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren

Anders als im Finanzgerichtsverfahren besteht im normalen Besteuerungsverfahren kein Recht auf Akteneinsicht.

Das Finanzministerium des Saarlandes hat eine Verfügung der Oberfinanzdirektion Koblenz übernommen und ausgeführt, dass den Beteiligten in einem Verwaltungsverfahren in Steuersachen einschließlich des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens kein Recht auf Akteneinsicht zusteht. Damit besteht ein gravierender Unterschied zum Finanzgerichtsprozess, in dem die Beteiligten einen Rechtsanspruch auf Einsicht in die dem Gericht vorliegenden Akten haben. Im Verwaltungsverfahren liegt es ausschließlich im Ermessen der Finanzverwaltung, ob Ihnen Akteneinsicht gewährt wird. Dieses Ermessen muss pflichtgemäß ausgeübt werden, Willkürakte sind nicht möglich. Die Ablehnung eines Gesuchs auf Akteneinsicht kann mit dem Einspruch angefochten werden.

 
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