Steuerberater München, Starnberg und Seeshaupt

Chirurgische Hornhautkorrektur als außergewöhnliche Belastung

Da eine chirurgische Hornhautkorrektur in der Regel nicht zwingend notwendig ist, ist sie auch nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

Eine chirurgische Hornhautkorrektur ist gemäß einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf nicht zwangsläufig erforderlich. Damit die Kosten als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind, ist eine ausdrückliche medizinische Indikation notwendig. Und eine solche liegt nur dann vor, wenn eine Korrektur der Sehschwäche oder der durch sie ausgelösten mittelbaren Folgen durch Hilfsmittel wie Brillen und Kontaktlinsen nicht oder nicht hinreichend möglich ist. Der Grundsatz, dass bei Aufwendungen für Heilbehandlungen dem Steuerpflichtigen eine tatsächliche Zwangslage zuzubilligen ist, die eine Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Behandlung entbehrlich macht, ist hier einschränkend auszulegen.

 
[mmk]
 

Footer-Logo - Steuerberater Gerhard

Büro München

Lothstraße 19
80797 München

Tel.: 089 / 580 80 71
FAX: 089 / 588 531

Büro Starnberg

Maximilianstraße 8a
82319 Starnberg

Tel.: 08151 / 91240
FAX: 08151 / 912420

Büro Seeshaupt

Seeseitener Straße 2
82402 Seeshaupt

Tel.: 08801 / 1046
FAX: 08801 / 371