Steuerberater München, Starnberg und Seeshaupt

Pfändung der Corona-Soforthilfe durch das Finanzamt ist unzulässig

Die Soforthilfe ist nicht zur Befriedigung von Altansprüchen des Finanzamts bestimmt, weswegen eine Kontenpfändung durch das Finanzamt auszusetzen ist.

Eine Kontenpfändung des Finanzamts, die auch Beträge der Corona-Soforthilfe umfasst, hält das Finanzgericht Münster für rechtswidrig. Das Gericht hat deshalb im Streitfall das Finanzamt verpflichtet, die Kontenpfändung für drei Monate - also den Zeitraum, für den Soforthilfe gewährt wird - einstweilen einzustellen. Für den Antrag bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Corona-Soforthilfe nicht von den zivilrechtlichen Pfändungsschutzregelungen erfasst werde. Durch eine Pfändung des Kontoguthabens werde die Zweckbindung der Soforthilfe beeinträchtigt. Die Soforthilfe ist ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlage des Unternehmens im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie bestimmt. Sie dient nicht der Befriedigung von Gläubigeransprüchen, die vor dem 1. März 2020 entstanden sind.

 
[mmk]
 

Footer-Logo - Steuerberater Gerhard

Büro München

Lothstraße 19
80797 München

Tel.: 089 / 580 80 71
FAX: 089 / 588 531

Büro Starnberg

Maximilianstraße 8a
82319 Starnberg

Tel.: 08151 / 91240
FAX: 08151 / 912420

Büro Seeshaupt

Seeseitener Straße 2
82402 Seeshaupt

Tel.: 08801 / 1046
FAX: 08801 / 371