Steuerberater München, Starnberg und Seeshaupt

Spätere Korrektur bei Versehen in elektronischer Steuererklärung

Bei einer elektronischen Steuererklärung ist es nicht grundsätzlich grob fahrlässig, wenn ein Eintrag in einer Anlage vergessen wird, sodass ein bereits bestandskräftiger Bescheid unter Umständen auch nachträglich noch zugunsten des Steuerzahlers geändert werden kann.

Wird die Steuer wegen fehlender Angaben in der Steuererklärung zu hoch festgesetzt, kann auch ein bestandskräftiger Steuerbescheid noch nachträglich geändert werden, wenn der Steuerzahler kein grobes Verschulden daran hat, dass das Finanzamt erst später von den steuerrelevanten Umständen erfahren hat. Grundsätzlich gilt dabei für elektronische Steuererklärungen dasselbe wie für Erklärungen in Papierform. Allerdings ist bei der elektronischen Steuererklärung nach Ansicht des Bundesfinanzhofs zu berücksichtigen, dass sie mitunter weniger übersichtlich ist, und dass am Bildschirm ein Überblick über die ausfüllbaren Felder schwieriger zu erlangen ist, als in einem Papierformular. Das schlichte Vergessen des Übertrags selbst ermittelter Besteuerungsgrundlagen in die entsprechende Anlage zur elektronischen Einkommensteuererklärung ist daher nicht grundsätzlich grob fahrlässig und eine spätere Berichtigung des Steuerbescheids somit möglich.

 
[mmk]
 

Footer-Logo - Steuerberater Gerhard

Büro München

Lothstraße 19
80797 München

Tel.: 089 / 580 80 71
FAX: 089 / 588 531

Büro Starnberg

Maximilianstraße 8a
82319 Starnberg

Tel.: 08151 / 91240
FAX: 08151 / 912420

Büro Seeshaupt

Seeseitener Straße 2
82402 Seeshaupt

Tel.: 08801 / 1046
FAX: 08801 / 371