Steuerberater München, Starnberg und Seeshaupt

Leistung der Einlage nach Kündigung des Gesellschaftsvertrags

Beim Ausscheiden eines Kommanditisten kann die Einlageforderung der Gesellschaft gegen ihn nicht mehr isoliert geltend gemacht werden.

Die Kündigung des Gesellschaftsvertrages durch den Kommanditisten führt nicht zum Wegfall seiner Einlageverpflichtung. Der Anspruch der Gesellschaft auf Zahlung der Einlage bleibt trotz wirksamer Kündigung und dem dadurch bewirkten Ausscheiden des Kommanditisten bestehen. Allerdings kann dieser Anspruch nicht mehr isoliert geltend gemacht und durchgesetzt werden. Vielmehr stellt er nur einen unselbständigen Rechnungsposten bei der Ermittlung der Abfindung für den ausscheidenden Kommanditisten dar. Für die Ermittlung des Abfindungsanspruchs gelten dieselben Grundsätze wie für die Berechnung des Auseinandersetzungsanspruchs bei Auflösung der Gesellschaft. Für diese Berechnung ist allgemein anerkannt, dass die auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Ansprüche nur im Rahmen einer abschließenden Auseinandersetzungsrechnung berücksichtigt werden. Genauso ist also auch beim Abfindungsanspruch des ausscheidenden Kommanditisten zu verfahren.

 
[mmk]
 

Footer-Logo - Steuerberater Gerhard

Büro München

Lothstraße 19
80797 München

Tel.: 089 / 580 80 71
FAX: 089 / 588 531

Büro Starnberg

Maximilianstraße 8a
82319 Starnberg

Tel.: 08151 / 91240
FAX: 08151 / 912420

Büro Seeshaupt

Seeseitener Straße 2
82402 Seeshaupt

Tel.: 08801 / 1046
FAX: 08801 / 371