Steuerberater München, Starnberg und Seeshaupt

Anzeigepflicht für Auslandsbeteiligungen

Kaum bekannt ist, dass für Auslandsbeteiligungen eine Meldepflicht beim Finanzamt besteht.

Es ist weithin unbekannt, dass Auslandsbeteiligungen den Finanzämtern zu melden sind. Die Informationszentrale Ausland des Bundesamts für Finanzen verfolgt regelmäßig die Veröffentlichungen aus den Handelsregistern im Ausland. Auf Anfrage werden den Betriebsprüfern zum Teil sehr detaillierte Auskünfte gegeben, z.B. ob es sich um eine wirtschaftlich aktive Gesellschaft handelt.

Kommt bei diesen Recherchen heraus, dass Bundesbürger an einer ausländischen Gesellschaft beteiligt sind und dass Meldepflichten verletzt worden sind, geht die Finanzverwaltung von einer Steuergefährdung aus und setzt ein Bußgeld gegen den Betreffenden fest. Um das zu vermeiden, müssen Sie Ihrem Finanzamt mitteilen:

die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland;

die Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften oder deren Aufgabe oder Änderung;

den Erwerb von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, wenn Sie damit unmittelbar mindestens zu 10 v.H. oder mittelbar mindestens zu 25 v.H. am Kapital oder Vermögen der Gesellschaft beteiligt sind oder die Summe der Anschaffungskosten aller Ihrer Beteiligungen mehr als 150.000 Euro beträgt.

Für die Mitteilung müssen Sie ein Formular der Finanzverwaltung benutzen. Ein Bußgeld bis zu 5.000 Euro kann gegen diejenigen verhängt werden, die ihre Anzeigepflicht verletzen. Die Meldungen werden ebenfalls bei der Informationszentrale Ausland des Bundesamts für Finanzen zentral erfasst.

 
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