Steuerberater München, Starnberg und Seeshaupt

Vermeidung von Steuern auf Sanierungsgewinne

Die Besteuerung von Sanierungsgewinnen ist für angeschlagene Unternehmen eine erhebliche Belastung, weshalb das Unternehmen den Erlass oder die Umgehung der Steuer anstreben sollte.

Durch den Schuldenerlass im Sanierungsfall entsteht ein steuerpflichtiger Sanierungsgewinn. Würde man den Sanierungsgewinn aber besteuern, so wäre der Sanierungszweck gefährdet, weil erneut Forderungen gegen das Unternehmen entstehen. Bis 1996 gab es aus diesem Grund eine Steuerbefreiung für Sanierungsgewinne, die dann aber leider ersatzlos gestrichen wurde. Zwar war bereits damals eine Regelung für Härtefälle angedacht, die Neuregelung durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums hat aber bis 2003 auf sich warten lassen.

Jetzt geht die Finanzverwaltung davon aus, dass das Unternehmen sanierungsfähig ist, wenn ein Sanierungsplan vorliegt. In diesem Fall kann die Steuer auf den Sanierungsgewinn auf Antrag von der Finanzverwaltung gestundet werden. Zuvor findet jedoch eine Verlustverrechnung des Sanierungsgewinnes mit den Verlusten des Vorjahres, des laufenden Sanierungsjahres und des Folgejahres statt. Außerdem verringert sich bei Zahlungen auf einen Besserungsschein die zu stundende Steuer. Nach abschließender Prüfung und nach Feststellung der endgültigen auf den verbleibenden zu versteuernden Sanierungsgewinn entfallenden Steuer wird die Steuer dann erlassen.

Diese Neuregelung ist allerdings mit einer ganzen Reihe von Nachteilen verbunden:

Durch die Verlustverrechnung erreicht die Steuerbefreiung bei weitem nicht das Ausmaß der alten Regelung - zumal die Finanzverwaltung bei der Verlustverrechnung auch Verluste aus anderen Einkunftsarten berücksichtigt und sich dabei bewusst nicht an die gesetzliche Beschränkung des Verlustausgleichs hält.

Da zunächst nur eine Steuerstundung erfolgt, ist bis auf weiteres unklar, wie hoch der spätere Steuererlass ausfallen wird. Dadurch wird sowohl die Planung als auch der Erfolg der Sanierung gefährdet.

Schließlich besteht die Möglichkeit, dass der Steuererlass europarechtlich als unerlaubte Beihilfe angesehen wird, da in den Bereich der Beihilfen auch steuerliche Maßnahmen fallen. In diesem Fall wäre die Bundesregierung verpflichtet, die Steuervorteile nebst Zinsen vom Unternehmen einzufordern.

Durch eine intelligente Gestaltung lassen sich Sanierungsgewinne und die damit verbundenen steuerlichen Probleme auch vollständig vermeiden. Eine Alternative zum Forderungsverzicht stellt nämlich der Verkauf der Forderungen an die Gesellschafter oder deren Angehörige dar. Durch die Schieflage des Unternehmens sind die Forderungen der Gläubiger deutlich im Wert gesunken. Soweit die Gläubiger zu einem teilweisen oder kompletten Forderungsverzicht bereit sind, werden sie sicher auch dem Verkauf der Forderung zum nun deutlich niedrigeren Verkehrswert zustimmen.

Für das Unternehmen kommt diese Maßnahme einem Forderungsverzicht gleich, denn der Gesellschafter wird aus eigenem Interesse auf die Beitreibung der Forderung verzichten. Steuerlich entsteht aber kein Sanierungsgewinn, da die Forderung weiter besteht. Und soweit das Unternehmen gesundet und die Forderung später begleichen kann, ergibt sich für den Gesellschafter in der Regel eine steuerfreie Vermögensmehrung. Der Erwerb durch Gesellschafter kommt allerdings nur für Kapitalgesellschaften in Frage. Bei Personengesellschaften würde der Verkauf an Gesellschafter einem Forderungsverzicht gleichstehen. Hier müssen also Angehörige oder andere Investoren als Erwerber auftreten. Für die Ausgestaltung eines solchen Forderungsverkaufs sollten Sie nicht nur aus diesem Grund in jedem Fall den Rat Ihres Steuerberaters einholen.

 
[mmk]
 

Footer-Logo - Steuerberater Gerhard

Büro München

Lothstraße 19
80797 München

Tel.: 089 / 580 80 71
FAX: 089 / 588 531

Büro Starnberg

Maximilianstraße 8a
82319 Starnberg

Tel.: 08151 / 91240
FAX: 08151 / 912420

Büro Seeshaupt

Seeseitener Straße 2
82402 Seeshaupt

Tel.: 08801 / 1046
FAX: 08801 / 371