Steuerberater München, Starnberg und Seeshaupt

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Neben der Privatentnahme für die private Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs gemäß der 1 %-Regelung ist eine zusätzliche Privatentnahme für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Zusammenhang mit einer anderen Einkunftsart nicht zulässig.

Das Finanzgericht Niedersachsen hat entschieden, dass mit der 1 %-Regelung alle betriebsfremden Nutzungen des betrieblichen Fahrzeugs abgegolten sind. Entsprechend ist neben der Privatentnahme für die private Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs gemäß dieser Regelung eine zusätzliche Privatentnahme für die Benutzung des Fahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Zusammenhang mit einer anderen Einkunftsart, beispielsweise Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, nicht zulässig.

Aufwendungen für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind betriebsfremd, da es sich bei dieser Einkunftsart nicht um eine Gewinneinkunftsart handelt. Im Bereich Einkunftsarten, in denen der Gewinn zu ermitteln ist, wird für sämtliche relevanten Bereiche nur zwischen einer betrieblichen und einer privaten Veranlassung bzw. Zuordnung unterschieden. Einen dritten Bereich, der beispielsweise die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit umfasst, gibt es dort nicht. Außerdem ist die 1 %-Regelung neben der Möglichkeit, die Privatfahrten durch Fahrtenbuch nachzuweisen, der ausschließliche Bewertungsmaßstab für die private Nutzung des Kfz ohne Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte.

Das heißt jedoch nicht, dass Sie die Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen können: Das Finanzgericht hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nichts dagegen spricht, dass Sie die entsprechenden Fahrten als Werbungskosten bei Ihren Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit neben dem vollen Betriebsausgabenabzug bei Ihren Einkünften aus Gewerbebetrieb geltend machen.

 
[mmk]
 

Footer-Logo - Steuerberater Gerhard

Büro München

Lothstraße 19
80797 München

Tel.: 089 / 580 80 71
FAX: 089 / 588 531

Büro Starnberg

Maximilianstraße 8a
82319 Starnberg

Tel.: 08151 / 91240
FAX: 08151 / 912420

Büro Seeshaupt

Seeseitener Straße 2
82402 Seeshaupt

Tel.: 08801 / 1046
FAX: 08801 / 371