Steuerberater München, Starnberg und Seeshaupt

Fälligkeitserfordernis für die Zehn-Tages-Regelung

Die Zuordnung von Zahlungen zum vergangenen Kalenderjahr im Rahmen der Zehn-Tages-Regelung bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung erfordert, dass die Zahlung erst um den Jahreswechsel herum fällig geworden ist.

Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung können regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die kurz vor oder nach dem Kalenderjahr anfallen, dem Kalenderjahr zugeordnet werden, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Schon vor längerem hat der Bundesfinanzhof die Frist für diese kurze Zeitspanne mit zehn Tagen festgelegt. In einem neuen Urteil haben die Richter nun aber noch klargestellt, dass die Zahlung in diesem Zehn-Tages-Zeitraum auch fällig geworden sein muss. Im Streitfall ging es um die Umsatzsteuer für die Monate Mai bis Juli, die aber erst kurz nach dem Jahresende gezahlt worden war.

Hier hat der Bundesfinanzhof dem Finanzamt beigepflichtet, dass der Abzug im Vorjahr ausscheidet, weil die Steuer bereits viel früher fällig geworden war. Andernfalls könnten Nachzahlungen für bereits längst fällig gewordene Verpflichtungen zu einem vom Zeitpunkt der Zahlung unabhängigen Betriebsausgabenabzug führen, was dem nur in engen gesetzlichen Grenzen durchbrechbaren Kassenprinzip bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung widersprechen würde.

 
[mmk]
 

Footer-Logo - Steuerberater Gerhard

Büro München

Lothstraße 19
80797 München

Tel.: 089 / 580 80 71
FAX: 089 / 588 531

Büro Starnberg

Maximilianstraße 8a
82319 Starnberg

Tel.: 08151 / 91240
FAX: 08151 / 912420

Büro Seeshaupt

Seeseitener Straße 2
82402 Seeshaupt

Tel.: 08801 / 1046
FAX: 08801 / 371