Steuerberater München, Starnberg und Seeshaupt

Steuerpauschalierung nur für betriebliche Zuwendungen

Das Finanzamt darf nicht für privat veranlasste Zuwendungen an Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter eine Steuerpauschalierung einfordern.

Der Bundesfinanzhof hat eine eigentlich offensichtliche Feststellung getroffen, die für das Finanzamt aber doch nicht so offensichtlich war: Betrieblich veranlasste Zuwendungen sind nur solche Zuwendungen, die durch einen Betrieb des Steuerzahlers veranlasst sind. Entsprechend darf das Finanzamt nicht für privat veranlasste Zuwendungen an Geschäftsfreunde und Mitarbeiter die Steuerpauschalierung der Zuwendung einfordern, mit der Betriebe die Steuerpflicht des Empfängers für eine Zuwendung abgelten können. Außerdem gilt die Pauschalierungsregelung nur für Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden. Damit sind beispielsweise Zuwendungen, die zur Anbahnung eines Vertragsverhältnisses erbracht werden, von der Pauschalierung ausgenommen, weil es zu diesem Zeitpunkt noch keine vereinbarte Leistung oder Gegenleistung gibt.

 
[mmk]
 

Footer-Logo - Steuerberater Gerhard

Büro München

Lothstraße 19
80797 München

Tel.: 089 / 580 80 71
FAX: 089 / 588 531

Büro Starnberg

Maximilianstraße 8a
82319 Starnberg

Tel.: 08151 / 91240
FAX: 08151 / 912420

Büro Seeshaupt

Seeseitener Straße 2
82402 Seeshaupt

Tel.: 08801 / 1046
FAX: 08801 / 371