Steuerberater München, Starnberg und Seeshaupt

Vorläufige Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags

Wegen der verschiedenen Klagen gegen die Neufassung der Gewerbesteuer ergehen die Festsetzungen der Gewerbesteuermessbeträge nur noch vorläufig.

Sämtliche Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags für Zeiträume ab 2008 ergehen ab sofort nur noch vorläufig hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe. Damit ergänzen die obersten Finanzbehörden der Länder ihren entsprechenden Erlass vom November 2012, mit dem für die Bescheide bereits ein Vorläufigkeitsvermerk in Hinsicht auf die gewerbesteuerliche Hinzurechnung vorgeschrieben wurde.

 
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