Steuerberater München, Starnberg und Seeshaupt

Der zweite Lohn

Lohnzusatzkosten spielen eine wesentliche Rolle bei der Berechnung der Kostenbelastung durch Lohnzahlungen.

Wenn Sie einen neuen Mitarbeiter einstellen, so müssen Sie bedenken, dass dieser mehr als den vereinbarten Bruttolohn erhält. Dies müssen Sie auch berücksichtigen, wenn Sie den Lohnstundenverrechnungssatz kalkulieren. Von den Lohnzusatzkosten entfällt der größte Teil auf die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung. Hierzu gehören die Beiträge zur Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Ein weiterer wichtiger Kostenfaktor ist die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall; denn mit Ihren Kunden können Sie nur die erbrachten Leistungen abrechnen. Die meisten Betriebe erbringen Sonderzahlungen, die ebenfalls in die Kalkulation eingehen müssen. Hierzu gehören Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Gratifikationen und vermögenswirksame Leistungen.

In vielen Betrieben werden innerjährliche Rückstellungen für die am Jahresende fälligen Sonderzahlungen gebildet, damit die monatlichen Erfolgsrechnungen anteilig mit den Kosten belastet werden. Wird im Jahresverlauf keine entsprechende Vorsorge getroffen, so kann es am Jahresende eine böse Überraschung geben, wenn die für die Sonderzahlungen benötigten Mittel nicht zur Verfügung stehen, weil sie nicht einkalkuliert worden sind. Die Monatsergebnisse geben ohne diese Rückstellungen ein zu günstiges Bild von der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens ab. Weiterhin sind die Beiträge zur Berufsgenossenschaft zu berücksichtigen.

Diese Lohnzusatzkosten betragen im Durchschnitt aller Betriebe im Westen DM 81,30 und im Osten DM 68,20 je DM 100 des Bruttogehalts.

 
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