Steuerberater München, Starnberg und Seeshaupt

Kosten für Arbeitskleidung

Die Reinigung der Arbeitskleidung muss der Arbeitgeber bezahlen, die Kleidung selbst meist der Arbeitnehmer.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass der Arbeitgeber für die Reinigung der Arbeitskleidung aufkommen muss, wenn er seinen Mitarbeitern das Tragen einer Arbeitskleidung vorschreibt. Dies gilt auch, wenn die Mitarbeiter die Arbeitskleidung privat angeschafft haben.

Die Kosten für die Arbeitskleidung können steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn die private Nutzung der Arbeitskleidung so gut wie ausgeschlossen ist. Die Steuergerichte haben z.B. entschieden, dass die schwarze Hose eines Kellners auch privat getragen werden kann. Die Aktentasche eines Betriebsprüfers wird auch privat genutzt. Die Rechtsprechung der Finanzgerichte ist hier sehr kleinlich.

 
[mmk]
 

Footer-Logo - Steuerberater Gerhard

Büro München

Lothstraße 19
80797 München

Tel.: 089 / 580 80 71
FAX: 089 / 588 531

Büro Starnberg

Maximilianstraße 8a
82319 Starnberg

Tel.: 08151 / 91240
FAX: 08151 / 912420

Büro Seeshaupt

Seeseitener Straße 2
82402 Seeshaupt

Tel.: 08801 / 1046
FAX: 08801 / 371