Steuerberater München, Starnberg und Seeshaupt

13. Monatsgehalt nur für fleißige Mitarbeiter

Das 13. Monatsgehalt ist eine Sonderzahlung, die von der Arbeitsleistung abhängt. Einem Mitarbeiter, der längere Zeit krank ist, kann diese Zusatzleistung also gekürzt werden.

Ein Mitarbeiter war ein halbes Jahr lang krank gewesen. Trotzdem verlangte er die Auszahlung des vollen Weihnachtsgeldes mit der Begründung, es sei keine Kürzungsvereinbarung getroffen worden. Mit diesem Verlangen hatte der Mitarbeiter keinen Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass in der Regel das 13. Monatsgehalt eine arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung ist. Diese fällt nicht unter die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Sie können also das 13. Monatsgehalt anteilig um die Krankheitszeiten der Mitarbeiter kürzen, es sei denn, im Arbeitsvertrag steht, dass das 13. Monatsgehalt für die erwiesene Betriebstreue gezahlt wird. Dann handelt es sich nicht um eine arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung.

Am besten ist es, wenn Sie in den Arbeitsvertrag hineinschreiben, dass das 13. Monatsgehalt eine arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung ist. Dann haben Sie keine Probleme, wenn Sie für Fehlzeiten eine Kürzung des 13. Gehaltes vornehmen. Eine solche Regelung ist auch sinnvoll, um den Mitarbeitern einen Anreiz zu geben, ihre Pflichten aus dem Arbeitsvertrag zu erfüllen und nicht blau zu machen. Das 13. Gehalt soll die Mitarbeiter motivieren, sich für das Unternehmen einzusetzen.

 
[mmk]
 

Footer-Logo - Steuerberater Gerhard

Büro München

Lothstraße 19
80797 München

Tel.: 089 / 580 80 71
FAX: 089 / 588 531

Büro Starnberg

Maximilianstraße 8a
82319 Starnberg

Tel.: 08151 / 91240
FAX: 08151 / 912420

Büro Seeshaupt

Seeseitener Straße 2
82402 Seeshaupt

Tel.: 08801 / 1046
FAX: 08801 / 371