Steuerberater München, Starnberg und Seeshaupt

Private Nutzung eines Werkstattwagens

Die 1 %-Regelung gilt nicht für ein Fahrzeug, das nur für den Transport von Gütern bestimmt ist.

Der Bundesfinanzhof hat im Fall eines Werkstattwagens entschieden, dass die 1 %-Regelung nicht für ein Fahrzeug gilt, das aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt ist. Ob ein Arbeitnehmer ein solches Fahrzeug auch für private Zwecke eingesetzt hat, muss im Einzelfall festgestellt werden. Dabei trägt das Finanzamt die Feststellungslast und kann sich nicht auf den sogenannten Beweis des ersten Anscheins berufen. Damit entfällt auch die Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuchs, um die Anwendung der 1 %-Regelung zu vermeiden.

 
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