Steuerberater München, Starnberg und Seeshaupt

Arbeitsverhältnis zwischen nahestehenden Personen

Die Grundsätze für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen Angehörigen sind nicht in derselben Form auf Arbeitsverhältnisse mit Dritten anzuwenden, selbst wenn es sich um eine nahestehende Person handelt.

Weil ein Selbstständiger seine Bürokraft statt mit Geld durch die Möglichkeit der Privatnutzung eines auch betrieblich genutzten Firmenwagens vergütete, wurde das Finanzamt hellhörig. Es wollte das Arbeitsverhältnis nicht anerkennen, weil die Mitarbeiterin die ehemalige Lebensgefährtin des Arbeitgebers war und die Vergütung einem Fremdvergleich nicht standhalte. Das Finanzgericht Niedersachsen hat dem Finanzamt jedoch gleich doppelt eine Abfuhr erteilt. Die Grundsätze für die steuerliche Anerkennung von Verträgen mit Familienangehörigen, insbesondere der Fremdvergleich, sind auf Arbeitsverhältnisse zwischen fremden Dritten generell nicht anzuwenden. Das gilt nach der Überzeugung des Gerichts auch dann, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Näheverhältnis besteht. Zudem sei die Vergütung im Streitfall zwar ungewöhnlich, wäre aber selbst bei Anwendung des Fremdvergleichsprinzips steuerlich anzuerkennen.

 
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