Steuerberater München, Starnberg und Seeshaupt

Keine Werbung per E-Mail

Nach herrschender Ansicht ist es unzulässig, Werbung per E-Mail zu verschicken.

Die Unzulässigkeit der Versendung von E-Mail-Werbung wird unterschiedlich begründet. Zum einen wird darin ein unlauteres Mittel zur Abwerbung von Kunden gesehen, zum anderen soll die unaufgeforderte Zusendung von E-Mails gegen § 823 Abs. 1 BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch ) verstossen. Teilweise wird sogar angeführt, dass die Zusendung unverlangter Werbung mittels E-Mail einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellt.

Ausnahmen liegen nur dann vor, wenn der Empfänger sein Einverständnis erklärt hat oder besondere Umstände gegeben sind, die das Einverständnis des Empfängers vermuten lassen.

 
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