Steuerberater München, Starnberg und Seeshaupt

Privatnutzung betrieblicher Telekommunikationsgeräte durch Freiberufler

Die Beschränkung der Steuerfreiheit für die Nutzung betrieblicher PCs und Telekommunikationsgeräte auf Arbeitnehmer verletzt nicht den Gleichheitsgrundsatz.

Die private Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten ist lohnsteuerfrei. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass diese Steuerbefreiung auf Arbeitnehmer beschränkt ist und nicht von Freiberuflern in Anspruch genommen werden kann. In der unterschiedlichen Besteuerung sieht der Bundesfinanzhof keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Anders als ein Arbeitnehmer unterliegt ein selbstständig Tätiger nicht den Kontrollmechanismen, mit dem die private Nutzung in Grenzen gehalten werden kann. Das Interesse eines Selbstständigen liege erfahrungsgemäß eher darin, betriebliche Einrichtungen zulasten des steuerlichen Gewinns privat zu nutzen.

Mit anderen Worten: Arbeitnehmer werden kontrolliert, Freiberufler können selbst entscheiden, in welcher Höhe Betriebsaufwendungen anfallen. Der Bundesfinanzhof unterstellt Freiberuflern die Tendenz, private Aufwendungen in den betrieblichen Bereich zu verlagern. Merke: Auch Bundesfinanzrichter sind Arbeitnehmer und kommen in den Genuss der Steuerfreiheit.

 
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