Steuerberater München, Starnberg und Seeshaupt

Fahrtkosten eines Gesellschafters als Werbungskosten

Fahrtkosten eines Gesellschafters können nur in Ausnahmefällen als Werbungskosten abgesetzt werden.

Gesellschafter einer GmbH können Fahrtkosten in Verbindung mit dem Besuch von Veranstaltungen der GmbH nur dann als Werbungskosten absetzen, wenn es sich um Gesellschafterversammlungen handelt, bei denen der Gesellschafter Einfluß auf seinen Gewinnanteil nehmen kann.

Sonstige Reisekosten können nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Daher ist es ratsam, Einladungen an GmbH-Gesellschafter mit einer Gesellschafterversammlung zu verbinden.

 
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