Steuerberater München, Starnberg und Seeshaupt

Regelungen in einem Mietvertrag

Es gibt mehrere Aspekte, auf die eine GmbH beim Abschluss eines Mietvertrages achten sollte.

Ein Mietvertrag muss aus sich heraus verständlich sein. Häufig wird der Fehler gemacht, dass Verträgen Anlagen beigefügt sind, auf die im Vertrag kein Bezug genommen wurde. Bei einem Mietvertrag muss sich aus dem Vertrag ergeben, was vermietet worden ist. Es reicht nicht aus, dass der Vertrag auf einen Grundrissplan verweist. Es muss vielmehr in dem Vertrag festgelegt werden, dass der Grundrissplan Vertragsbestandteil ist. Bei einem zu errichtenden Gebäude sollte in dem Vertrag festgelegt werden, innerhalb welcher Größenordnung Abweichungen in der Raumgröße noch als vertragsgerecht gelten. Genauso wichtig ist es, dass sich die genaue Miethöhe aus dem Vertrag ergibt und nicht auf Berechnungen in einer Anlage verwiesen wird.

Außerdem sollte jede Seite eines Mietvertrages mit einer Seitenzahl versehen sein, die Paragraphen des Vertrages sollten fortlaufend nummeriert sein, die Seiten sollten von den Vertragschließenden abgezeichnet werden, um zu verhindern, dass später eine andere Seite, die nicht Gegenstand der Vertragsverhandlungen war, untergeschoben wird. Schließt eine GmbH einen Vertrag, so sollte sich aus dem Vertrag die Vertretungsberechtigung der für die GmbH handelnden Person ergeben, um einen späteren Streit über die Gültigkeit des Vertrages auszuschließen. Eine Hausordnung sollte von den Mietvertragsparteien gesondert unterschrieben werden.

 
[mmk]
 

Footer-Logo - Steuerberater Gerhard

Büro München

Lothstraße 19
80797 München

Tel.: 089 / 580 80 71
FAX: 089 / 588 531

Büro Starnberg

Maximilianstraße 8a
82319 Starnberg

Tel.: 08151 / 91240
FAX: 08151 / 912420

Büro Seeshaupt

Seeseitener Straße 2
82402 Seeshaupt

Tel.: 08801 / 1046
FAX: 08801 / 371