Der Geschäftsführer einer GmbH ist regelmäßig kein Arbeitnehmer, befand unlängst das Oberlandesgericht Jena. Der Alleingeschäftsführer einer GmbH hatte Gehaltsansprüche geltend gemacht, die in der Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden waren. Gehaltsansprüche können aber nur Arbeitnehmer geltend machen. Bei dem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag handelt es sich um einen Dienstvertrag und nicht um einen Arbeitsvertrag.
Nur in Ausnahmefällen können Schutzvorschriften des Arbeitsrechts auf den Geschäftsführer angewandt werden. So hätte er etwa im Insolvenzrecht eine Arbeitnehmerstellung, wenn er als echter Fremdgeschäftsführer in einem sozialen Abhängigkeitsverhältnis stünde und weisungsgebunden sei. Demnach können Gesellschafter-Geschäftsführer im Insolvenzverfahren keine Gehaltsansprüche als Arbeitnehmer geltend machen.