Steuerberater München, Starnberg und Seeshaupt

Geschäftsführungsverträge bei der GmbH & Co. KG

Ein Urteil des Bundesfinanzhofs führt dazu, dass eine Geschäftsführertätigkeit umsatzsteuerpflichtig sein kann. Die Frist für eine mögliche Vertragsanpassung wurde aber bis Ende des Jahres verlängert.

Entgegen der früheren Rechtsprechung und auch der Verwaltungsauffassung entschied der Bundesfinanzhof im vergangenen Jahr, dass eine Vergütung für eine Geschäftsführertätigkeit in einer Personengesellschaft umsatzsteuerpflichtig sein kann. Aus Gründen des Vertrauensschutzes hatte das Bundesfinanzministerium allen Betroffenen bis zum 30. Juni 2003 Gelegenheit gegeben, Vertragsanpassungen vorzunehmen. Die Frist ist jetzt bis zum 31. Dezember 2003 verlängert worden.

Hat die Personengesellschaft im Wesentlichen steuerpflichtige Umsätze, so sollte der Geschäftsführungsvertrag so gestaltet werden, dass eine Umsatzsteuerpflicht besteht. Der Vorteil liegt darin, dass die geschäftsführende GmbH aus den Kosten, die mit der Geschäftsführung zusammenhängen, Vorsteuer herausrechnen kann. Für eine Umsatzsteuerpflicht müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

Als Vergütung ist ein gewinnunabhängiges Entgelt zu vereinbaren.

Der Geschäftsführer muss selbstständig im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sein. Bei einer GmbH fehlt es hieran, wenn ein Organschaftsverhältnis zur Personengesellschaft besteht.

 
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