Steuerberater München, Starnberg und Seeshaupt

Versammlungseinberufung durch Gesellschafter bindend

Beschließen die Gesellschafter einer GmbH einstimmig einen weiteren Termin für eine weitere Versammlung, kann der Geschäftsführer diesen nicht abändern.

Versammlungen der Anteilseigner einer GmbH werden grundsätzlich von dem oder den Geschäftsführer(n) einberufen. Daneben können die Gesellschafter aber auch selbst eine Einberufung beschließen. Voraussetzung hierfür ist ein einstimmiger Beschluss aller Gesellschafter. Liegt ein solcher vor, ist auch die Geschäftsführung der GmbH daran gebunden.

So erklärte das Oberlandesgericht München die Beschlüsse einer durch die Geschäftsführung einberufenen Gesellschafterversammlung für ungültig, da keine ordnungsgemäße Einberufung erfolgt ist. Die Gesellschafter hatten durch einstimmigen Beschluss in der vorangegangenen Versammlung einen Termin beschlossen, der zwei Tage nach dem von der Geschäftsführung angesetzten gelegen hat. Da es an besonderen Eilgründen fehlte, konnte nach Ansicht des Senats die Geschäftsführung von diesem Beschluss nicht wirksam abweichen. Die Ladung und die daraus folgende Versammlung waren deshalb rechtswidrig.

 
[mmk]
 

Footer-Logo - Steuerberater Gerhard

Büro München

Lothstraße 19
80797 München

Tel.: 089 / 580 80 71
FAX: 089 / 588 531

Büro Starnberg

Maximilianstraße 8a
82319 Starnberg

Tel.: 08151 / 91240
FAX: 08151 / 912420

Büro Seeshaupt

Seeseitener Straße 2
82402 Seeshaupt

Tel.: 08801 / 1046
FAX: 08801 / 371