Steuerberater München, Starnberg und Seeshaupt

Zinslose Abschlagszahlung auf Gewinntantieme

Eine zinslose gewährte Abschlagszahlung auf eine Gewinntantieme an die Gesellschafter-Geschäftsführer ist keine verdeckte Gewinnausschüttung, soweit dazu eine klare Vereinbarung existiert.

Eine GmbH kann mit ihren Gesellschafter-Geschäftsführern vereinbaren, diesen Gewinntantiemen auszuzahlen. Auf die Gewinntantiemen kann die Gesellschaft schon während des Geschäftsjahres angemessene Vorschüsse leisten. Dass für die Vorschusszahlungen keine Verzinsung vorgesehen ist, bedeutet nicht, dass damit eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.

Eine Verzinsung ist deshalb nicht notwendig, weil bei einem Geschäftsführungsvertrag für die Gewinntantieme Dienste gegen Entgelt geleistet werden, die jedoch anders als bei monatlichen Gehaltszahlungen, bei denen das Entgelt der Dienstleistung in einem engen zeitlichen Abstand folgt, vorschussweise über einen Jahreszeitraum erbracht werden. Es wäre schlicht und ergreifend unbillig, wenn ein Vertragspartner, der schon einen Leistungsvorschuss erbracht hat, angemessene Vorschusszahlungen auch noch verzinsen müsste.

Die Rechtsprechung verlangt allerdings, dass die Voraussetzungen einer Vorschusszahlung und deren Fälligkeit im Einzelnen klar und eindeutig im Voraus festgelegt sind. Es genügt nicht, dem Gesellschafter-Geschäftsführer das Recht einzuräumen, angemessene Vorschüsse verlangen zu können. Zahlt eine GmbH ihrem Gesellschafter ohne eine entsprechende klare und eindeutige Abmachung einen unverzinslichen Tantiemenvorschuss, so ist der Verzicht auf eine angemessene Verzinsung nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs eine verdeckte Gewinnausschüttung.

 
[mmk]
 

Footer-Logo - Steuerberater Gerhard

Büro München

Lothstraße 19
80797 München

Tel.: 089 / 580 80 71
FAX: 089 / 588 531

Büro Starnberg

Maximilianstraße 8a
82319 Starnberg

Tel.: 08151 / 91240
FAX: 08151 / 912420

Büro Seeshaupt

Seeseitener Straße 2
82402 Seeshaupt

Tel.: 08801 / 1046
FAX: 08801 / 371